Rechtspaket
1| Checkliste: Designanmeldung
<div class='_14px w-richtext'><strong>Definition:</strong> Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses (jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand) oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.<br><br><strong>Schutzwirkung:</strong> Ein Design verleiht dem Rechtsinhaber für eine begrenzte Zeit (in der Regel bis zu 25 Jahre) ein Monopol, welches es ihm erlaubt, anderen zu verbieten, sein Design ohne seine Zustimmung gewerblich herzustellen, zu benutzen oder zu verkaufen.<br><br><strong>Territoriale Beschränkung:</strong> Ein Design ist territorial beschränkt, sodass für jedes gewünschte Land separat Schutz beantragt werden muss. Mit einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster (auch Unionsdesign oder Unionsgeschmacksmuster) kann im gesamten Gebiet der Europäischen Union Designschutz erlangt werden. Mit einer internationalen Hinterlegung des Designs beim Internationalen Büro (IB) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) kann für alle benannten Mitgliedsstaaten (aktuell, Stand 07. Januar 2025: 82 Mitgliedsstaaten) eine Eintragung des Designs erwirkt werden.<br><br><strong>Kein positives Gebrauchsrecht:</strong> Ein Design ist ein negatives Verbietungsrecht (Ausschließlichkeitsrecht), aber kein positives Gebrauchsrecht. Es ist möglich, ein Designrecht eingetragen zu bekommen, aber trotzdem durch die Verwendung des Designs andere Designs zu verletzen. Um vor diesem Hintergrund Risiken zu minimieren, bietet sich eine <a href="https://www.velsa.de/vorlagen/fto-analyse" target="_blank">Freedom-to-Operate (FTO) Analyse</a> an.</div>
<div class='_14px w-richtext'><strong>Generelle Voraussetzungen:</strong> Voraussetzung für den Designschutz ist Neuheit und Eigenart des Designs:<ul style='margin-top: 0; margin-bottom: 20px; padding-left: 30px;'><li style='padding-left: 10px;'> Neuheit erfordert, dass zum Anmeldetag kein identisches anderes Design vorbekannt ist. </li><li style='padding-left: 10px;'> Eigenart erfordert, dass kein zum Anmeldetag vorbekanntes anderes (einzelnes) Design beim informierten Benutzer einen gleichen Gesamteindruck hervorruft. Der informierte Benutzer benutzt das Produkt, ohne Sachverständiger zu sein und hat gewisse Kenntnisse über die Designmerkmale.</li></ul><strong>Ausschluss vom Designschutz:</strong> Designschutz gibt es nicht für Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Schutzfähig sind aber nicht-funktionale Gestaltungsmerkmale technischer Gegenstände. Beispiele:<ul style='margin-top: 0; margin-bottom: 20px; padding-left: 30px;'><li style='padding-left: 10px;'> Nicht schutzfähig wäre z.B. eine Türklinke als solche. Schutzfähig hingegen wäre eine spezielle ästhetische Erscheinungsform (z.B. bestimmte Schwingung der Türklinke).</li><li style='padding-left: 10px;'> Nicht schutzfähig wären Verbindungsteile ("must-fit-Teile"). Schutzfähig hingegen wären Teile, die den Zusammenbau austauschbarer Teile in modularen Systemen ermöglichen ("Lego-Klausel").</li></ul></div>
<div class='_14px w-richtext'><strong>Eintragung:</strong> Beim jeweiligen Amt wird ein Antrag mit folgenden Angaben gestellt:<ul style='margin-top: 0; margin-bottom: 20px; padding-left: 30px;'><li style='padding-left: 10px;'> Kontaktdaten des Anmelders und Vertreters</li><li style='padding-left: 10px;'> Mindestens eine Darstellung des Designs (daraus ergibt sich der Schutzgegenstand – nur sichtbar wiedergegebene Merkmale sind geschützt). Die Darstellungsauswahl ist entscheidend, da nachträgliche Änderungen die Identität des Designs nicht beeinflussen dürfen. Möglich sind mehrere Darstellungen (DPMA: bis zu 10, EUIPO: bis zu 7). Bei 3D-Erzeugnissen empfehlen sich verschiedene Blickwinkel.</li><li style='padding-left: 10px;'> Das betreffende Erzeugnis und optional die <a href="#templates" target="_blank">Locarno-Klassen</a>. Diese haben nur Ordnungscharakter (Recherchierbarkeit, Register), beeinflussen aber nicht den Schutzumfang.</li></ul>In Deutschland und der EU erfolgt nur eine formelle Prüfung. Ohne Beanstandungen wird das Design eingetragen.<br><br><strong>Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster/Unionsdesign:</strong> Dieses entsteht automatisch bei erstmaliger Veröffentlichung in der EU – ohne Antrag oder Gebühren.<br><br>Nachteile:<ul style='margin-top: 0; margin-bottom: 20px; padding-left: 30px;'><li style='padding-left: 10px;'> Nur 3 Jahre Schutz (eingetragenes Design: bis zu 25 Jahre Schutz)</li><li style='padding-left: 10px;'> Aufwendiger Nachweis von Entstehung und Merkmalen (eingetragenes Design: diese Informationen sind unmittelbar dem Registereintrag zu entnehmen)</li><li style='padding-left: 10px;'> Verbietungsrecht nur bei bewusster Nachahmung (eingetragenes Design: Nachahmung ist für das Verbietungsrecht nicht erforderlich)</li></ul>Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann trotzdem einen nützlichen Notnagel darstellen, etwa bei versäumter Anmeldung eines Designs oder wenn das angemeldete Design nicht alle relevanten Merkmale abdeckt.</div>
<div class='_14px w-richtext'><strong>Anforderungen an das Gestaltungsniveau:</strong> Anders als beim Urheberrecht gibt es keine Anforderungen an das Gestaltungsniveau. Maßgeblich ist ausschließlich, ob das Design neu ist und Eigenart hat.<br><br><strong>Materiell ungeprüftes Schutzrecht:</strong> In Deutschland und der EU werden Anmeldungen nur formell, nicht materiell geprüft. Daher muss immer davon ausgegangen werden, dass das Design aufgrund mangelnder Neuheit oder Eigenart potentiell schutzunfähig ist. Die materiellen Schutzvoraussetzungen werden erst im amtlichen Nichtigkeitsverfahren oder gerichtlich bei einer Widerklage im Verletzungsprozess geprüft.<br><br><strong>Reparaturklausel:</strong> Für must-match-Ersatzteile besteht bei deutschen und EU-Designs kein Designschutz, wenn das Design ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses betrifft, von dessen Erscheinungsform abhängt, ausschließlich zu Reparaturzwecken verwendet wird und Verbraucher über den Ursprung des Ersatzteils informiert werden.<br><br><strong>Sammelanmeldung:</strong> Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden. Dies vereinfacht das Verfahren und reduziert die Gebühren gegenüber Einzelanmeldungen. Materiellrechtlich bleiben die Designs unabhängig voneinander, die Schutzvoraussetzungen werden separat beurteilt und sie können unabhängig verlängert werden.<br><br><strong>Aufschieben der Bekanntmachung:</strong> Die Bekanntmachung eines eingetragenen Designs kann in Deutschland und der EU um bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. Das Design wird vorerst nur mit bibliographischen Angaben eingetragen. Für Schutz über die Aufschiebungsfrist hinaus muss dieser durch Gebührenzahlung erstreckt und die Bekanntmachung nachgeholt werden.</div>
<div class='_14px w-richtext'><strong>Neuheitsschonfrist:</strong> Der Schutzfähigkeit eines Designs steht – anders als bei Patenten – eine eigene Vorveröffentlichung innerhalb der letzten zwölf Monate nicht entgegen. So besteht auch nach einer Produktpräsentation noch die Möglichkeit, ein rechtssicheres Schutzrecht zu erlangen.<br><br><strong>Einfache Durchsetzbarkeit:</strong> Designs sind einfach praktisch durchsetzbar: Behörden können Designverletzungen bereits durch einen einfachen visuellen Vergleich feststellen und so mittels Grenzbeschlagnahme wirksam gegen Nachahmungen vorgehen. Im Gegensatz zu Patenten ist hierfür keine aufwendige technisch-juristische Prüfung erforderlich.</div>
<div class='_14px w-richtext'><strong>Kostenschätzung für professionelle Erstellung:</strong><br>Designanmeldung: € 2.000 - € 5.000<br>Eintragungsverfahren: € 500 - € 2.000<br>Internationalisierung: € 1.000 - € 10.000<br>Aufrechterhaltungsgebühren (ab dem 6. Jahr, jeweils für 5-Jahreszeiträume): € 300 - € 800</div>
3| Kostenlose 30min-Erstanalyse
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