Genussrechte

Bei diesem noch recht neuen Modell erhalten Mitarbeiter – ähnlich wie bei VSOPs – einen erfolgsabhängigen (z.B. an den Exit gekoppelten) Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft, der den Wert von echten Anteilen nachahmt. Anders als bei VSOPs unterliegt der Wertzuwachs jedoch nicht der unvorteilhaften Lohnsteuer, sondern einer privilegierten Besteuerung (~ 25 %). Und es kommt noch besser: Auf den Wert der Genussrechte zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung findet der privilegierende § 19a EStG Anwendung. Genussrechte versuchen also, die Vorteile von VSOPs und echten Anteilen zu verbinden.
Es gibt verschiedene Formen der Mitarbeiterbeteiligung, wie z.B. ESOP, VSOP, echte Anteile und Genussrechte. Bei der Entscheidung für eine Form spielen in der Regel drei Faktoren eine Rolle: steuerliche Auswirkungen, Anziehungskraft auf Mitarbeiter und Implementierungsaufwand.
Am häufigsten verwenden Startups nach wie vor das VSOP. Doch auch Genussrechte haben sich zu einem beliebten Mittel entwickelt, da sich hier die steuerlichen Vorteile von echten Anteilen und die administrativen Vorteile von VSOPs verbinden lassen.




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